··· Satzung

Beschlossen von der 7. Mitgliederversammlung am 13. November 1999
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Hinweis:
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.


A. Allgemeines

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

2. Vereinszweck

3. Gemeinnützigkeit

B. Mitgliedschaft

4. Erwerb der Mitgliedschaft

5. Beendigung der Mitgliedschaft

6. Mitgliedsbeiträge

C. Vereinsorgane

7. Organe des Vereins

8. Der Vorstand

9. Wahl und Amtszeit des Vorstandes

10. Geschäftsführung des Vorstands

11. Mitgliederversammlung

D. Auflösung der Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

12. Auflösung des Vereins

13. Vermögensanfall

A. Allgemeines

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Ehemalige Studierende der Universität Regensburg e.V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, die Universität Regensburg bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie Kontakte zwischen den Absolventen und den Mitgliedern der Universität Regensburg zu fördern.
  2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
    • Durchführung von Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Absolventen und Universität,
    • Unterstützung besonders qualifizierter Studierender,
    • Förderung von Kontakten zwischen Berufspraxis und Studium,
    • Hinführung von Gymnasiasten zur Universität.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Mitgliedschaft

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle ehemaligen Studierenden und Absolventen der Universität Regenburg werden.
  2. Mitglieder können ferner werden
    • alle Hochschullehrer und ehemaligen Hochschullehrer der Universität Regensburg,
    • alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität wie auch anderer Universitäten, wenn sie an der Universität Regensburg tätig gewesen sind.
  3. Als Mitglieder können auch Personen, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen, sowie juristische Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und nichtrechtsfähige Vereine aufgenommen werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Über die Aufnahme der Mitglieder, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austrittserklärung. Diese ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand abzugeben und kann zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß drei Monate vor dessen Ablauf einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugehen;
    2. durch Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person, der Gesellschaft des Handelsrechts oder des nichtrechtsfähigen Vereins;
    3. durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn es mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  2. Ein Mitglied hat nach Ausscheiden keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein.

6. Mitgliedsbeiträge

  1. Von allen Mitgliedern wird für jedes angebrochene Kalenderjahr ein Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Absolventen der Universität Regensburg können unmittelbar nach Beendigung des Studiums für die Dauer von zwei Jahren eine beitragsfreie Mitgliedschaft erwerben.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung von Beiträgen absehen.

C. Vereinsorgane

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und höchstens sechs Absolventen der Universität Regensburg. Außerdem gehören dem Vorstand der Rektor und der Kanzler der Universität Regensburg an sowie ein Vertreter des "Vereins der Freunde der Universität Regensburg e.V.", der von diesem bestimmt wird.
  2. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.

9. Wahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sowie die anderen Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sowie die weiteren Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen.
  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand eines seiner Mitglieder als Ersatz bis zu den Neuwahlen.

10. Geschäftsführung des Vorstands

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefaßt, die der Vorsitzende mindestens einmal pro Halbjahr einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes beschlußfähig.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlußfassung vorzulegen.
  4. Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter bestellen. Dem Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

11. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt. Sie entscheidet dabei insbesondere über den vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Sie sind berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen,
    1. wenn der Vorstand es für erforderlich hält,
    2. wenn es der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Bei der Ladung ist die Tagesordnung anzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

D. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

13. Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Universität Regensburg mit der Bindung, die ihr zufließenden Beträge unmittelbar und ausschließlich für Forschungszwecke oder zur Unterstützung der Lehre verwenden zu lassen.